§ 122c Verschmelzungsplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/122c#abs-1 (1) Das Vertretungsorgan einer beteiligten Gesellschaft stellt zusammen mit den Vertretungsorganen der übrigen beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Verschmelzungsplan auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/122c#abs-2 (2) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/122c#abs-3 (3) Befinden sich alle Anteile einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 2 Nr. 2, 3 und 5), soweit sie die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/122c#abs-4 (4) Der Verschmelzungsplan muss notariell beurkundet werden.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 122c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2018 I S. 2694
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.